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   LG Coburg, 27.08.2002 - 23 O 456/02   

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https://dejure.org/2002,17779
LG Coburg, 27.08.2002 - 23 O 456/02 (https://dejure.org/2002,17779)
LG Coburg, Entscheidung vom 27.08.2002 - 23 O 456/02 (https://dejure.org/2002,17779)
LG Coburg, Entscheidung vom 27. August 2002 - 23 O 456/02 (https://dejure.org/2002,17779)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Nichtbeseitigen eines Loches im Bürgersteig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Straßen und Wege) heraus entstandenen Unfall bei einer Mithaftung der Geschädigten von 40 %

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 248
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Oldenburg, 20.12.1985 - 6 U 72/85

    Fußgängerzone; Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde; Gefahren aus Bodenbelag;

    Auszug aus LG Coburg, 27.08.2002 - 23 O 456/02
    Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist immer dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055; OLG Oldenburg, NJW-RR 1986, 903).
  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und

    Auszug aus LG Coburg, 27.08.2002 - 23 O 456/02
    Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist immer dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055; OLG Oldenburg, NJW-RR 1986, 903).
  • OLG Celle, 19.11.1973 - 9 U 83/73

    Verletzung auf Grund einer Schadensstelle in einer Bürgersteigkante;

    Auszug aus LG Coburg, 27.08.2002 - 23 O 456/02
    Sie werden von den Fußgängern notwendigerweise beim Überschreiten der Straße, beim Einsteigen in ein am Straßenrand haltendes Auto, ebenso beim Aussteigen, beim Beladen von Fahrzeugen und schließlich beim Ausweichen von entgegenkommenden Fußgängern benutzt (vgl. OLG Celle, Versicherungsrecht 1974, 810).
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